Satzung des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Lüdinghausen

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerbus Lüdinghausen“.

Er hat seinen Sitz in der Stadt Lüdinghausen.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüdinghausen eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e. V.“ führen.

§ 2
Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der Bevölkerung und die Ergänzung und Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs in der Stadt Lüdinghausen, um damit einen aktiven Beitrag zur Verminderung des Individualverkehrs und zum Umweltschutz zu leisten.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus Lüdinghausen“ auf den dafür vorgesehenen und genehmigten Linien im Gebiet der Stadt Lüdinghausen für den Regionalverkehr Münsterland (RVM). Diese ist Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linie

2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen

3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit

4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung

5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsunternehmen RVM und der Stadt Lüdinghausen

6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrerinnen und Fahrer

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.

(3) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrerinnen oder Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnisverordnung verfügen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse

b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§ 5
Beiträge und Zuwendungen

(1) Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen und Spenden entscheidet der Vorstand.

§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8
Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

(1) Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich im Sinne des § 26 BGB zusammen aus:

– dem/der Vorsitzenden

– dem/der Geschäftsführer/in

– dem/der Schatzmeister/in (Kassenwart).

(2) Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Entlastung um bis zu vier stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich der Vorsitzende oder der Geschäftsführer befinden muss.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, soweit Fragen des Busbetriebes betroffen sind, im Benehmen mit der RVM und der Stadt Lüdinghausen.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.
Weitere Aufgaben und Ämter verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.

(5) Der Vorstand wird, für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl werden der Vorsitzende und der Geschäftsführer für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitglieds schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er die folgenden Aufgaben:

– Führung sämtlicher Geschäfte zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine Ergänzungswahl aus den Reihen der Mitglieder vornehmen. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt hat.

(8) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er/sie beruft die Vorstandssitzungen ein. Die Einladung kann auch durch ein anderes Vorstandsmitglied im Auftrag des/der Vorsitzenden erfolgen.

(9) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilbt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in unterzeichnet werden muss.

(11) Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter des RVM , der Stadtverwaltung Lüdinghausen oder anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.

(12) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungs- erklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(13) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

(14) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben zusätzliche Personen mit beratender Funktion berufen, die über ihre Tätigkeit im Vorstand berichten. Die Berufung erfolgt für vereinbarte Zeiträume und kann ohne Einhaltung von Fristen aufgegeben werden. Es erfolgt keine Bindung an Amtsperioden. Das Stimmrecht im Vorstand ist nicht gegeben.

§ 9
Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich, jeweils im ersten Halbjahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über

1. den Jahresbericht des Vorstandes
2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Wahl des Vorstandes
5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
6. die Änderung der Satzung
7. die Auflösung des Vereins
8. den Einspruch eines Mitglieds gem. § 4.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die Geschäftsführer/in.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(7) Ein/e vom Vorstand zu bestellende/r Protokollführer/in fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11
Kassenprüfer

(1) Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer/innen durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird einer der beiden Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der ordentlichen Mitgliederver-sammlung ab.

§ 12
Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lüdinghausen unter der Auflage, dass die Stadt Lüdinghausen dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Verbindlichkeiten des Vereins gebraucht wird.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.05.2011 am 25. Mai 2011 in Kraft.

Lüdinghausen 25. Mai 2011

Ort Datum

Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern:

20 Unterschriften liegen vor

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